Private Digitalkopie bleibt erlaubt
Quelle: handelsblatt
Wie im Urheberrechtsgesetz §53 nachzulesen:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Die Klage der Musikindustrie wurde aus formalen Gründen abgelehnt.
Siehe auch hier: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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